Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)

 

1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen legen Rechte und Verantwortlichkeiten von Mieter und Vermieter fest. MyStore vermietet Lagerraum zur Einlagerung von Gegenständen gemäß diesen Geschäftsbedingungen. Der Mieter hat das Recht, den angemieteten Lagerraum für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen zu nutzen. Mit der Unterschrift unter den Mietvertrag werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen von MyStore anerkannt.

2. Übernahme des Lagerraums
Der Mieter hat das Objekt besichtigt und erkennt seinen Zustand als sauber und frei von Schäden an. Jegliche Schäden und Verunreinigungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Mit Ende der Mietvereinbarung ist der Mieter dazu verpflichtet das Objekt gereinigt und im gleichen Zustand wie es übernommen wurde, zurückzustellen. Die Verwendung von Reinigungsmittel zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit dem Vermieter abgeklärt werden. Die Räumung und Reinigung des Objektes hat rechtzeitig zu erfolgen, so dass das Objekt unmittelbar nach Vereinbarungsende wieder vermietet werden kann. Dem Mieter ist es nicht gestattet das gemietete Objekt gänzlich oder teilweise unter zu vermieten. Eine eventuelle Abweichung der angegeben Objektgröße um ist baulich bedingt und kann vom Mieter nicht als Grund für eine Mitzinsminderung geltend gemacht werden.

3. Schlüssel und Zugangsberechtigung
Der Mieter erhält bei Übergabe einen Schlüssel, Zutrittschip oder Zugangscode welcher mit einer Nummer versehen und zugeordnet ist. Die Weitergabe der Zutrittsmöglichkeit an Dritte ist untersagt. Nachfertigungen von Schlüsseln, Zutrittschips u.ä. sind ohne die ausdrückliche und schriftliche Genehmigung des Vermieters untersagt. Der Verlust oder die Beschädigung von Schlüssel, Zutrittschip oder Zugangscode wird auf Kosten des Mieters ersetzt bzw. behoben. Alle ausgefertigten Schlüssel, Zutrittschip und Zugangscodes, inkl. aller vom Mieter vorgenommenen Nachfertigungen, sind mit Endigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzustellen.

4. Nutzung des Lagerraums
Der Zugang zum Gebäude und zum Lagerraum ist täglich uneingeschränkt möglich (24/7/365). Der Lagerraum darf nur zur Einlagerung von Gegenständen genutzt werden und ist vom Mieter ebenso wie die Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln. Veränderungen des Lagerraums, beispielsweise in Form von Befestigungen an Wänden, Böden oder Decken sind nicht erlaubt. Eine Nutzung des Lagerraums für andere Zwecke als die Einlagerung von Gegenständen, z.B. als Werkstatt, Büro, Aufenthalts- oder Wohnraum, Geschäftsadresse ist nicht gestattet. Verboten ist ferner die Nutzung zu allen Zwecken, die eine behördliche Genehmigung erfordern.
Der Mieter darf nur solche Gegenstände einlagern, die sich in seinem Eigentum befinden oder ihm von Personen, deren Eigentum sie sind, zur Einlagerung im Lagerraum überlassen worden sind.
Folgende Gegenstände dürfen nicht eingelagert werden:
-Lebensmittel oder sonstige verderbliche Waren
-Suchtmittel
-Feuergefährliche oder explosionsgefährliche Gegenstände
-Waffen
-Giftige, ätzende, radioaktive oder übel riechende Stoffe sowie Chemikalien
-Abfallstoffe und Sondermüll jeglicher Art
-Wertgegenstände wie Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Schmuck, Uhren
-Kunstgegenstände, echte Teppiche und Pelzwaren
-Tiere aller Art oder Pflanzen, Lebewesen
-zulassungspflichtige KFZ
-unrechtmäßig erworbene Gegenstände.
Weiters dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden die einen Funkenflug (Schweißen, Schleifarbeiten,…) auslösen können.
Im den Lagerräumlichkeiten ist das Abstellen und Entsorgen von jeglichem Müll strikt untersagt. Bei einer Ablagerung von Müll werden die Kosten für die Müllbeseitigung dem Mieter in Rechnung gestellt.
In allen Lagerräumlichkeiten gilt ein absolutes Rauchverbot.
In der Lagerbox steht Ihnen Strom zur Verfügung. Ein Stromverbrauch (fair use) bis 5KWh/pro Monat ist im Mietpreis inkludiert. Ein Stromverbrauch darüber hinaus wird mit dem aktuell üblichen Marktpreis pro KWh berechnet.
Bitte fotografieren Sie zu Ihrer Bestätigung bei Einzug in die Lagerbox den Stromzähler oberhalb der Lagerbox.

5. Untervermietung / Übertragung von Rechten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den angemieteten Lagerraum ganz oder teilweise unter zu vermieten. Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung durch den Vermieter an Dritte zu übertragen oder zu verpfänden.

6. Mietzins, Kaution
Die erste Mietzahlung ist bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber bei Einzug in den Lagerraum, in bar oder als Vorauskasse zu leisten. Weitere Mietzahlungen sind vertragsgemäß im Voraus zu leisten. Die vereinbarte Miete deckt alle Betriebs-und Nebenkosten außer die Stromkosten ab. Die Stromkosten werden mit einem Zähler zu jeder Lagerbox ermittelt und je nach Verbrauch am Ende jeden Monats/Jahres oder bei der Kündigung abgerechnet.
Mietzahlungen sind spätestens bis zum 5. eines Monats fällig. Ist der Mieter mit mehr als 3 Tagen in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, den Zugang zum Lagerraum des Mieters zu sperren. Nach vollständiger Bezahlung der ausstehenden Miete wird der Zugang zum Lagerraum wieder hergestellt.
Bei Abschluss des Mietvertrages ist vom Mieter eine Kaution in bar oder mittels Banküberweisung zu zahlen. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes per Banküberweisung zurückgezahlt, soweit keine Forderungen mehr gegen den Mieter bestehen.
Der Vermieter ist berechtigt, eine jährliche Indexanpassung im Rahmen des VPI 2020 oder zumindest von 3% ohne vorhergehende Ankündigung durchzuführen!
Sie erhalten Rabatte bei längerer Mietdauer. Die komplette Miete ist im Voraus zu bezahlen. Eine Rückzahlung der Miete bei vorzeitiger Kündigung ist nicht möglich.

7. Zugang zum Lagerraum durch den Mieter
Der Mieter hat uneingeschränkten Zugang zu seinem Lagerraum und hat diesen stets verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen unverschlossenen Lagerraum zu verschließen.
Ausgewiesene Ladeparkplätze vor oder im Gebäude stehen nur für die Dauer des zum Be- und Entladens zur Verfügung. Bei einem Aufenthalt länger als 30min. sind die ausgewiesenen Besucher- und Allgemeinparkplätze zu nutzen!
Das Gebäude mit dem Lagerraum wird aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Der Mieter erteilt seine Zustimmung, dass zu diesem Zweck Videoaufnahmen von ihm erstellt und vorübergehend gespeichert werden können. Außerdem stimmt der Mieter zu, dass seine aus Sicherheitsgründen mittels des Zugangskontrollsystems erfassten Daten vorübergehend gespeichert werden können.

8. Zugang zum Lagerraum durch den Vermieter
Der Vermieter oder von ihm autorisierte Personen dürfen den Lagerraum nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung zu Zwecken der Reparatur und Wartung betreten. Bei Gefahr im Verzug oder auf Aufforderung von Polizei oder Feuerwehr darf der Vermieter das Abteil ohne vorherige Ankündigung öffnen und betreten. Sofern der Vermieter bauliche Maßnahmen am Gebäude durchführen muss, die z.B. der Wartung, Reparatur oder Modernisierung dienen, ist der Mieter mindestens zwei Wochen im Voraus zu informieren, sofern sein Lagerraum von den geplanten Maßnahmen betroffen ist. Der Mieter ist verpflichtet mitzuwirken, wenn z.B. eine zeitweilige Umlagerung der eingelagerten Gegenstände in einen anderen Lagerraum erforderlich ist. Falls der Mieter dieser Mitwirkungspflicht nicht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, den Lagerraum zu öffnen und die eingelagerten Gegenstände in einen anderen Lagerraum zu verbringen.
Der Vermieter ist verpflichtet, einen von ihm geöffneten Lagerraum wieder sicher zu verschließen und dem Mieter den Zugang zu ermöglichen.

9. Mängel der Mietsache / Haftung
Etwaige Schäden, gleich welcher Art, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache (anfänglicher Mangel oder vom Vermieter zu vertretender Mangel) bzw. wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel ist vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung bleibt davon unberührt. Störungen des Gebrauchs der Mietsache durch andere Mieter oder sonstige Dritte begründen keinen Mangel der Mietsache. Ereignisse höherer Gewalt begründen ebenso keinen Mangel der Mietsache.
Die Überwachung, Unterhaltung, Pflege etc. der eingelagerten Gegenstände sowie das ordnungsgemäße Verschließen des Lagerraums ist Sache des Mieters. Der Vermieter übernimmt für Schäden an der Mietsache und für sonstige Schäden, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen und die aus seinem Verantwortungsbereich herrühren, eine Haftung nur für den Fall, dass die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder durch auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen verursacht werden. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen.

10. Versicherung
Die eingelagerten Gegenstände sind gesondert zu versichern. Eine Versicherung gegen die üblichen Gefahren, wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Wasser und Hagel gilt nur im Rahmen der allgemeinen Gebäudeversicherung, nicht jedoch für die eingelagerten Gegenstände.
Der Mieter kann selbst und auf eigene Kosten eine zusätzliche Versicherung abschließen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für eine Unterversicherung.
Fotografieren Sie regelmäßig die Gegenstände in Ihrer Lagerbox. Sie müssen bei Schäden und Verlust der Versicherung als Beweismittel vorgelegt werden.

11. Vermieterpfandrecht
Der Vermieter hat das Recht, sämtlicher Forderungen und Außenstände welche aus dem Mietverhältnis entstehen durch Geltendmachung des ihm vom Mieter ausdrücklich eingeräumten Vermieterpfandrechts gem. § 1101 ABGB zu begleichen. Dem Vermieter steht die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts unabhängig von Mietdauer und Höhe der offenen Forderungen zu. Die Geltendmachung dieses Recht steht dem Vermieter bereits während des Mietverhältnisses zu, soweit es zur Abdeckung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist.
Bedient sich der Vermieter des, ihm durch den Mieter eingeräumten, Vermieterpfandrechts und beginnt der Mieter eingelagerte bzw. die im Mietobjekt vorhandenen Gegenstände zu entfernen, ist der Vermieter berechtigt, der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände in Besitz zu nehmen. Die in diesem Fall bereits durch den Mieter entfernten Gegenstände sind nach Aufforderung des Vermieters an Ihn zurück zu stellen.
Der Vermieter ist berechtigt, nach Verkaufsandrohung mit Fristsetzung die eingelagerten bzw. die im Mietobjekt vorhandenen Gegenstände auf dem Wege des Verkaufs oder der öffentlichen Versteigerung zum Ausgleich seiner Forderungen zu verwerten. Der Verkauf bzw. die Versteigerung erfolgt nach dem Bestbieterprinzip, eine vorangehende Gutachtenerstellung über den Wert der Gegenstände ist nicht notwendig.

12. Beendigung / Kündigung
Der Mieter und der Vermieter haben das Recht zur fristgerechten Kündigung des Mietverhältnisses mit einer mietvertragsgemäßen Frist. Kündigungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Lagerraum zu räumen und in mangelfreiem zustand sowie besenrein zurück zu geben. Eventuelle Schäden am Lagerraum sind vom Mieter nach Absprache mit dem Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen.
Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist möglich, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug gerät oder den Lagerraum vertragswidrig nutzt.
Setzt der Mieter den Gebrauch des Lagerraums nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
Für den Fall, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Lagerraum nicht oder nicht vollständig räumt, kann der Vermieter dem Mieter eine Frist von zwei Wochen zur vollständigen Räumung des Lagerraums setzen. Für den Fall, dass keine Räumung erfolgt, kann die Verwertung der eingelagerten Gegenstände durch den Vermieter oder die Entsorgung auf Kosten des Mieters erfolgen.
Sie erhalten nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Endabrechnung von Miete und Kaution. Die Berechnung der Miete erfolgt immer zum Ende des Monats. Die fehlende Miete wird mit der Kaution gegengerechnet.

13. Rücktrittsrecht
Der Vermieter behält sich das Recht vor, von einer geschlossenen Mietvereinbarung zurück zu treten wenn:
-der Mieter falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat.
-über den Mieter ein Insolvenzverfahren bzw. Schuldenregulierungsverfahren eröffnet oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
-nachträgliche Umstände bekannt wurden, die die Bonität des Mieters zweifelhaft erscheinen lassen.
-das Mietobjekt unter Angabe falscher Tatsachen angemietet wurde
- nachträgliche Umstände bekannt wurden, die erhebliche Zweifel an der Seriosität oder dem einwandfreien Leumund des Mieters aufkommen lassen.

14. Unwirksamkeit einer Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll diejenige wirksame Bestimmung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.
Dieselben Bestimmungen gelten auch im Falle, dass sich eine Lücke im Vertrag ergibt.
Der Mieter verzichtet auf eine Irrtumsanfechtung.

15. Schriftform
Es gelten nur die in diesem Vertrag schriftlich festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen oder mündliche Nebenabreden existieren nicht.

16. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Republik Österreich, ohne Anwendung allfälliger Rück- und Weiterverweisungsnormen. Für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Innsbruck vereinbart.